Keine Verweisung des Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf Sonderkonditionen, die der Haftpflichtversicherer mit einer bestimmten Markenwerkstatt vereinbart hat
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11.01.2010 – 19 C 477/09 – muss sich der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine bestimmte Markenwerkstatt, die mit der Haftpflichtversicherung Sonderkonditionen, die nicht den allgemeinen Marktpreisen entsprechen, vereinbart hat, verweisen lassen. Diese Sonderkonditionen entsprechen nach Meinung des AG Hagen nicht den so genannten „Markenwerkstattkosten“