Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. 21 O 655/08) entschieden, dass ein Kfz-Fahrer, der innerorts erheblich zu schnell fährt und ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen kann, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Gericht hat damit die Schadenersatzklage eines Kfz-Halters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen. Das Kfz des Halters wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen. Bei dem Versuch des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, einen Unfall zu vermeiden, geriet dieser ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast. Der Kläger machte geltend, der Unfallgegner hätte sein Kfz vor dem Einfahren auf die Bundesstraße sehen müssen. Er hätte nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und sei daher zum Ersatz von über € 6.000,00 für den Fahrzeugschaden verpflichtet. Dieser Argumentation hat sich das Landgericht nicht angeschlossen; es wies die Klage ab. Das Gericht führt aus, dass die Beklagten nicht haften, weil der Fahrer des klägerischen Kfz einen groben Verkehrsverstoß begangen hatte, indem dieser nach den polizeilichen Ermittlungen in Höhe des Ortsschildes mit mindestens 100 km/h anstelle von 50 km/h gefahren sei. Diese Feststellung habe auch der Sachverständige getroffen, der gleichzeitig keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Unfallgegners erkennen konnte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Streit über eine Allein- oder Teilschuld frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen.