Der Geschädigte hatte bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Als er nach 30 Jahren wieder einen Unfall hatte und daraufhin in den Ruhestand musste, bot die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten eine Abfindung in Höhe von 44.000 EUR. Damit verzichtete er auf alle weiteren Ansprüche, wohl gemerkt, aus dem ersten Unfall. Was ist aber, wenn sich herausstellt, dass die Spätschäden nicht auf den ersten sondern auf den zweiten Unfall zurückzuführen sind. Ist der Geschädigte dann an seine Erklärung gebunden? Hören Sie selbst: