Das Amtsgericht Tiergarten hatte einen PKW-Fahrer, der am Abend vor seiner Autofahrt Cannabis konsumiert hatte, wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 300 EURO verurteilt und ihm nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 05.06.2009 (Az.: 2 Ss 131/09) zum Vorwurf der Fahrlässigkeit gesagt, dass bei Drogenkonsum am Vortag eine nähere Prüfung erforderlich sei. Unproblematisch ist Fahrlässigkeit gegeben, wenn in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert wurde und der Konsument sich trotzdem an das Steuer des Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Dabei ist entscheidend, ob der PKW-Fahrer die Wirkung des Rauschmittels erkennen konnte. Dies muss keine exakte biochemische Einordnung sein. Jedenfalls ist jedoch beim Konsum am Vortag nach Ansicht des KG die Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels nicht mehr gegeben.
Die Entscheidung zeigt, dass von Verkehrskontrollen betroffene PKW-Fahrer, denen das Fahren unter Drogeneinfluss vorgeworfen wird, einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen sollten.