Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit haftungsrechtlichen Fragen bei dem Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne Helm befasst (Urteil vom 11.06.2008, Az.: 14 U 179/07). Die Klägerin begehrte Zahlungen von dem Beklagten im Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.03.2003, bei dem der damals fünfjährige Sohn der Streithelferin der Klägerin erheblich verletzt wurde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Haftpflichtversicherung des Beklagten, die die Auffassung vertritt, die Klägerin hafte für die Folgen des Verkehrsunfalls aus der Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Straßenbahn. Der Unfall sei für den Führer der Straßenbahn kein unabwendbares Ereignis gewesen. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, die Streithelferin der Klägerin, die Kindesmutter, müsse sich ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls zurechnen lassen, weil sie es zugelassen habe, dass der Beklagte ohne Licht gefahren sei. Außerdem habe sich ihr Sohn in einem nur lose an dem Fahrrad befestigten Kindersitz befunden, und dies auch noch ohne Fahrradhelm. Die Klägerin hat demgegenüber beantragt, die Berufung der Haftpflichtversicherung des Beklagten zurückzuweisen, insbesondere, weil sie an dem Unfall keinerlei Mitverschulden treffe. Das OLG hat die zulässige Berufung der Versicherung als nicht begründet angesehen. Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten fünfjährigen Kindes es zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird. Bei einem Verkehrsunfall mit Körperverletzungen sollten die Betroffenen stets einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten, auch um die Fragen des Mitverschuldens und der Bezifferung von Schmerzensgeld und Schadensersatz möglichst außergerichtlich zu klären.