Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft sind, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist (Beschluss v. 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09).
Am 02.02.2009 war ein PKW-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h auf einer Autobahn zu einer Geldbuße von 150 Euro vom Amtsgericht verurteilt worden. Außerdem wurde gegen den Fahrer ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Dem Revisionsgericht hielt das angefochtene Urteil bei der Überprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Angaben enthielt, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden war. Diese Angaben sind nur entbehrlich, sofern der Fahrer den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat.
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