Wie AUTOHAUS Online aus Händlerkreisen berichtet, droht die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm einigen Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind.
Die Anwälte sehen darin eine „Irreführung“ und damit einen Verstoß gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Mit der Bezeichnung Jahreswagen verbinde der „durchschnittliche Verbraucher, dass dieses Fahrzeug durch einen Nutzer besonders ordnungsgemäß behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden ist“, was bei einem Mietwagen nicht der Fall sei.
„Wir sehen keine rechtliche Grundlage für eine Unterlassungserklärung und haben die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben“, sagt hingegen Thomas Schüchl, Geschäftsführer der Auto Schüchl GmbH, eines der betroffenen Autohäuser. Da die abgemahnten Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben haben, wird es Anfang Februar zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Die Betroffenen haben sich in einer Interessensgemeinschaft zusammengetan, die unter Tel. 08525/9098-0 (Thomas Schüchl) zu erreichen ist.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten.
Keine atypische Nutzung des Autos
Einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2009 zufolge handelt es sich nicht um einen „offenbarungspflichtigen Sachmangel“, wenn ein Jahreswagen zuvor als Mietwagen genutzt wurde (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen verkauften Jahreswagen nicht wieder zurücknehmen wollte. Als die Kundin erfahren hatte, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, hatte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen.
Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (se)
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