Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, welche Voraussetzungen für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB erforderlich sind (Urteil vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08). Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Es ging um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Kläger beanstandete am Moter des Fahrzeugs Mängel, deren Beseitigung er gegenüber der Beklagten „umgehend“ forderte. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte mit, dass er sich um die Sache kümmern werde. Weitere Versuche des Klägers die Beklagte telefonisch zu erreichen, gingen ebenfalls schief. Daraufhin beauftragte der Käufer ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung. Die Aufwendungen hierfür hin Höhe von 2.194,09 EUR erstattete die Beklagte trotz Aufforderung nicht.
Der BGH hat insofern ausgeführt, dass der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung nur dann verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es reicht nach dem BGH für die erforderliche Fristsetzung aber aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist ist nicht notwendig.