Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 17.06.2009 (Az.: 311 SsRs 29/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzung eines Funkgeräts im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 1a StVO verboten ist.
Die Diskussion über das „Handy-Verbot“ bei den Gerichten ist noch immer nicht zu Ende geführt. Wobei, hier ging es gar nicht um ein Handy sondern um ein Funkgerät. Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Was in Gottes Namen will man mit so etwas archiviertem wie einem Funkgerät? Der Betroffene wollte nicht etwa das „Handy-verbot“ umgehen sondern wollte sich als Fahrlehrer mit einem Motorradfahrschüler verständigen.
Das Amtsgericht hatte unter Hinweis auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck von §23 Abs. 1a StVO das Mobil-Funkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm gezählt. Dem widersprach das OLG mit dem Hinweis auf den klaren Wortlaut der Norm, der lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen verbiete. Trotz der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon und Funkgerät könne wegen des klaren Wortlauts der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO nicht erweitert werden. Nach Ansicht des OLG läge es beim Verordnungsgeber, tätig zu werden, wenn man die Nutzung von Funkgeräten beim Führen von Fahrzeugen sanktionieren will. Da es auf die Umstände des Einzelfalls und auch auf technische Frage ankommt, sollte man sich gegen derartige „Knöllchen“ mit Hilfe eines anwaltlichen Verkehrsexperten wehren.