Der Bundesgerichtshof musste die Frage entscheiden, ob der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Kaufvertragsabschluss vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird. Der Kläger hatte einen Mercedes CLK Cabrio (Erstzulassung 2001) gekauft und bereits eine Anzahlung geleistet. Das Fahrzeug verblieb zunächst noch auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde der Lack zerkratzt. Der Kläger bestand daraufhin auf einem fristlosen Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte dagegen war der Meinung, dass der Vertrag durch eine fachgerechte Neulackierung noch erfüllt werden kann.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2009 (Az.: VIII ZR 191/07) entschieden, dass es bei einem Gebrauchtfahrzeug nicht zur üblichen Beschaffenheit gehört, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist auch dann noch anzunehmen, wenn Fahrzeugteile fachgerecht erneuert wurden. Die Beschädigung der Originallackierung führt auch nicht nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt nur einen Mangel der Kaufsache dar. Dem Kläger stand der fristlose Rücktritt nicht zu und musste somit den Vertrag erfüllen.