LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-16 S 285/04 – Urteil vom 06.04.2005: Kfz-Sachverständige müssen keine Recherchen im Internet anstellen, um den Restwert eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden zu ermitteln. Will der Geschädigte sein Fahrzeug im Bereich des allgemeinen Marktes verkaufen, gilt dieser Markt als Hauptquelle für sein Gutachten. Auf dieses Urteil des Landger…
Quelle: verkehrsanwaelte.de