Behinderten-Parkplätze nix für Schwangere

Behinderten-Parkplätze sind für Schwangere tabu

Eine Schwangerschaft rechtfertigt nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. Zwar könne dieser Zustand Frauen in manchen Situationen stark beeinträchtigen, dies sei aber nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ: 10 ZB 09.1052).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten der schadenfix.de Plattform des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt. In unmittelbarer Nähe wollte sie eine Arztpraxis aufsuchen und hatte keine andere Parkmöglichkeit gefunden. Um deutlich zu machen, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was der Frau mit mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich gehbehindert gewesen sei.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Nutzen eines Behinderten-Parkplatzes müsse in jedem Fall ein Behinderten-Ausweis vorliegen. Obwohl sich die Klägerin diskriminiert fühle, entschied das Gericht, dass das Abschleppen ihres Autos nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Bei behinderten Menschen handle es sich nach der Definition um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

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