Ein Hersteller/Importeur, der einen Händlervertrag kündigt, kann sich nur dann der Verpflichtung zur Rücknahme des Teilelagers entziehen, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Kontrakt „im Wesentlichen übereinstimmenden“ Vertrags fortgesetzt wird. Das sei nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem vergangenen Dezember (BGH-Urteil, Az.: VIII ZR 91/08).
Der Streit zwischen Opel und verschiedenen Vertragsbetrieben hatte bereits zuvor die Karlsruher Richter beschäftigt. Schon im Juli 2007 und Juni 2008 war zwei Opel-Servicebetrieben ein Rücknahmeanspruch durch das BGH zugestanden worden (Az.: VII ZR 227/06 bzw. VIII ZR 154/06).
Der Sachverhalt: Die Klägerin belieferte als Opel-Vertragshändlerin auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und Opel-Servicebetriebe (AOS) mit Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen machte etwa 50 Prozent ihres Gesamtteileumsatzes aus. Der beklagte Hersteller kündigte den Vertrag – ebenso wie die Verträge der anderen Vertragshändler – im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung des Vertriebsnetzes zum 30. September 2003.
Zu diesem Stichtag nahm Opel auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem der Konzern insgesamt 15 Handelsunternehmen aus der Vertriebsorganisation als sogenannte „Regionale Stützpunktlager“ (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepartnervertrag für das Werkstattgeschäft.
Es geht um 225.000 Euro
Der Abschluss eines Händler- und Servicevertrags sei aber nicht automatisch ein Indiz dafür, dass die Zusammenarbeit des Herstellers mit dem Unternehmen „im Wesentlichen unverändert“ fortgeführt werde, argumentierten die Richter des BGH. „Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird“, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Vergleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen stünden.
Weil es weiterer „tatrichterlicher Feststellungen“ zur Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile bedarf, müsse die Sache vom Berufungsgericht neu verhandelt und entschieden werden, so das BGH. Das OLG Frankfurt wird also zu klären haben, ob die Klägerin wirklich die von ihr geforderten knapp 225.000 Euro für ihr Teilelager komplett bei Opel einfordern kann.
Quelle: Autohaus