Das Amtsgericht Gelsenkirchen kommt in seinem Urteil vom 27.11.2009 – 36 C 135/09 – unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 20.10.2009 zu dem Ergebnis, dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich auf die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen kann. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufweist, die für den Geschädigten mühelos erreichbar ist und in welcher der Qualitätsstandard der Reparatur der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies hat der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen. Im vorliegenden Fall fehlte es sowohl an der Darlegung einer konkreten Werkstatt als auch an der Darlegung der Gleichwertigkeit und der Erreichbarkeit, so dass sich der Geschädigte auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen konnte.
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