Das AG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Navigations-CD zu den mitversicherten Zubehörteilen gehört.
Dies führt zu der alles entscheidenden Frage, welche Gegenstände über die Teilkasko im Diebstahlsfall versichert sind. Klar und damit unstreitig war, dass nach der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile das fest im Fahrzeug eingebaute Navigationsgerät zu den mitversicherten Gegenständen gehört. Ganz im Gegensatz zu nicht fest eingebauten, d.h. mobile Navigationsgeräte, die nach ständiger Rechtsprechung als nicht mitversichertes Zubehör i.S.d. § 12 Abs. 1 AKB gelten.
Das Gericht nahm ein Vergleich mit den Gegenständen, die nicht versichert sind vor, um die Frage zu entscheiden, ob auch die Navi-CD mitversichert ist. Weil in der Liste der nicht versicherten Gegenstände neben den Musik-CDs auch Kassetten und Tonbänder aufgelistet sind und Navigations-CDs sich nicht ohne weiteres mit diesen Gegenständen vergleichen lassen, hat das Amtsgericht Düsseldorf (AG) mit Urteil vom 1.12.2008 (Az.: 231 C 14006/08) entschieden, dass bei einem Diebstahl eines Navigationsgeräts die ebenfalls entwendete Navigations-CD im Rahmen der Teilkasko-Versicherung ersetzt werden muss.
Falls Ihnen Gegenstände aus dem Auto gestohlen werden, ist es ratsam von einem Verkehrsanwalt überprüfen zu lassen, welche Fahrzeug- und Zubehörteile Sie von seiner Versicherung ersetzt verlangen kann.