Bußgeldbescheid per Post ausreichend

Hessischer VwGH, Aktenzeichen: 2 UE 582/04 – Urteil vom 23.03.2005: Die Zustellung eines Bußgeldbescheids per Briefpost ist völlig ausreichend. Verkehrssünder – ob Schnellfahrer oder Falschparker – können sich vor einer Strafe deshalb nicht mit der Behauptung herausreden, sie hätten den Brief der Bußgeldstelle nicht erhalten. Nach einem Urteil des Hessischen Verwalt…

Quelle: verkehrsanwaelte.de