Auch das Landgericht Siegen hat sich mit dem Thema Schwacke vs. Fraunhofer-Institut in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 auseinanderzusetzten. Das Amtsgericht Olpe, auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, hatte bei seiner Entscheidung den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Das LG Siegen sah sich dadurch aber nicht in seinem eigenen Ermessensspielraum eingeschränkt.
Das in Rede stehende Amtsgericht hätte sich zudem laut LG Siegen nicht kritisch mit der Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage auseinandergesetzt.
Das LG erhebt erhebliche Bedenken gegenüber den Schwacke-Listen 2006 und 2007. Erstens waren die Mietwagenunternehmer über den Zweck der Befragung informiert. Eine Beeinflussungswirkung, sprich bewusste Nennung von höheren Preisen, damit nicht ausgeschlossen. Zweitens finden sich Preissprünge in den Listen 2006 und 2007 im Vergleich zu 2003. Dies ist laut Berufungsgericht vermutlich auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzuführen.
Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts wird von dem Gericht kritisch unter die Lupe genommen. So muss sich diese Liste den Vorwurf gefallen lassen örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung zu tragen. Zudem handelt es sich um eine Studie im Auftrag der Versicherungswirtschaft, was deren Unabhängigkeit gefährdet.
Das Berufungsgericht sieht in der Mittelwertbildung (vgl. Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld) ausdrücklich keine Adäquate Lösung, die Schwächen beider Listen auszugleichen.
Letztlich legt das Landgericht Siegen in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 – seiner Vergleichsberechnung die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung (7 % Inflation und 3 % Mehrwertsteuer) zugrunde.