Öffnung der Fahrzeugtür auf Parkplatz – Vorsicht ist geboten!

Gestern beobachtete ich folgende Situation auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Ein Fahrzeug fuhr viel zu schnell in eine Parklücke und hatte dabei übersehen, dass in dem daneben stehenden Fahrzeug gerade jemand die Tür öffnete um auszusteigen. Gott sei Dank ist nichts passiert; außer, dass sich die Beteiligenten gegenseitig beschimpften und sich über das Verhalten des anderen aufregten. Das hat mich zu der Frage geführt, wie die Situation rechtlich zu beurteilen gewesen wäre, wenn es zum Unfall gekommen wäre. Bei meiner Recherche bin ich auf ein Urteil des Landgericht Saarbrücken gestoßen.  Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat sich mit Urteil vom 29.05.2009 mit der Frage der Haftung bei Unfällen auf Parkplätzen auseinandergesetzt (Az.: 13 S 181/08). In diesem Urteil hattes das LG einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Die Klägerin stieg gerade aus ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes aus, als ihr der Beklagte an die 40 bis 50 cm weit geöffnete Tür fuhr. Der Sachschaden beim Kläger belief sich auf 1.744,93 EUR. Das LG entschied, dass für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge geboten sei. Hier ziehen die Gerichte grundsätzlich als Maßstab einen sogenannten „Idealfahrer“ heran. Das Gericht fragt sich in einem solchen Fall, ob ein vernünftig handelnder Autofahrer sich so verhalten hätte wie die Streitparteien. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass beide Parteien ein verschulden trifft. Sprich, dass sich weder der Kläger noch der Beklagte ideal verhalten hätten. Grundsätzlich muss der ein- oder aussteigende Autofahrer sich vergewissern, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auf der anderen Seite hat derjenige, der auf einen öffentlichen Parkplatz fährt auch Sorgfaltspflichten. Er muss  Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen und insbesondere angespasst fahren.
Nach diesem Urteil muss derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parklücke einfährt, damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Aber wie oben dargestellt, trifft auch den Kläger ein Verschulden, sodass er ein Teil seines Schadens selbst bezahlen muss. Da damit bei einem Parkplatz-Unfall die Verschuldensfrage immer zur Streitfrage wird, sollte stets ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

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