Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass normal entwickelten Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet ist, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen (Urteil vom 24.3.2009, Az.: VI ZR 199/08). Der BGH hatte die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen. Dieses war der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB habe, obwohl deren Sohn das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Es seien zwar die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, doch hätten die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei zutreffend, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter bestimme, außerdem nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Auch müsse bewertet werden, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der jeweiligen Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Im vorliegenden Fall habe für die Beklagten eine normale Aufsichtspflicht bestanden, die nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigert gewesen sei. So habe sich insbesondere ein aggressives Verhalten im Vorfeld nicht manifestiert. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen und hätten dem Sohn stets verdeutlicht, das Eigentum anderer zu achten. Nach dem Entwicklungsstand eines sieben Jahre alten Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen.
Der BGH stellt mit dieser Entscheidung auf die Eigenverantwortlichkeit auch von erst Siebenjährigen ab, die regelmäßig auch schon alleine zur Schule gehen. Sofern Kinder fremdes Eigentum beschädigen, sollte im Einzelfall aber ein Rechtsanwalt prüfen, ob eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht in Betracht kommt und ob insbesondere ein besonders „schadensgeneigtes Umfeld“ festzustellen sei.