Am 20.10.2009 hat der BGH (AZ: VI ZR 53/09) schon wieder einmal über einen Fall entschieden, in welchem es um Stundenverrechnungssätze geht. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung hierzu ist jedoch für den Fachjuristen schon sehr aussagekräftig.
Zu der Problematik der so genannten Stundenverrechnungssätze eine kurze Einleitung.
Bei den Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um den Stundenpreis einer Werkstatt bei der Reparatur/Instandsetzung eines Fahrzeuges. Es ist also der Preis, den man pro Arbeitsstunde zahlt. Nun gibt es aber, neben regionalen Unterschieden, gravierende Unterschiede bei der Frage, ob man eine Markenwerkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers geht, oder eine so genannte Freie Werkstatt aufsucht. Dies kann auch nicht anders sein, denn in der Markenwerkstatt werden neben einem üpigem Vorrat an Spezialwerkzeug auch speziell auf die Herstellerfahrzeuge geschulte Mitarbeiter vorgehalten.
Das dies nicht umsonst sein kann und dies die entsprechende Markenfirma bezahlt, dürfte verständlich sein.
So erklärt sich also ein, teils erheblicher, Unterschied in den Stundenpreisen.
Nun ist es so, dass seit dem so genannten „Porscheurteil“ des BGH (AZ: VI ZR 398/02) [zu finden unter „Entscheidungen“ mit dem Aktenzeichen] unstreitig sein dürfte, dass der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung (also der Abrechnung nach Sachverständigengutachten) Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Verdeutlicht man sich, dass diese Stundensätze einen erheblichen Unterschied so jenen einer Freien Werkstatt haben, so wird klar, dass sich hier den gegnerischen Versicherern ein erhebliches Sparpotential bietet.
Jetzt gibt es seit dem 20.10.2009 ein neues Urteil des gleichen Zivilsenates bei dem BGH. Und schon versuchen die ersten Versicherer ihr Glück. Sie kürzen was das Zeug hält. Völlig zu Unrecht, wenn man die Pressemitteilung zu dem neuen Urteil einmal genauer studiert.
Um es vielleicht einmal kurz zusammen zu fassen:
Der BGH hat nicht gesagt, dass sich der Geschädigte auf eine andere Werkstatt verweisen lassen muss. Auch muss er sich nicht lediglich die Stundensätze einer „Freien Werkstatt“ anrechnen lassen. Er kann weiterhin die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, wie sie ein entsprechender durch den Geschädigten beauftragter Sachverständiger kalkuliert hat.
Denn, und darauf muss ausdrücklich hingeweisen werden, der Versicherer der Gegenseite ist vollständig darlegungs- und beweispflichtigt, dass die von ihm dann benannte „Freie Werkstatt“ den gleichen Qualitätsstandard erfüllt wie eine markengebundene Fahcwerkstatt. Hier bietet sich ein großer Raum für Streitigkeiten vor Gericht. Denn, soweit ersichtlich, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, was denn nun unter der Einhaltung der Qualitätsstandards zu verstehen ist.
Ob dem jeweiligen Versicherer es gelingen wird, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm in seiner Kürzung benannte „Freie Werkstatt“ die jeweiligen Qualitätsstandards zu erfüllen, bleibt abzuwarten.
Nach meiner Meinung sollte man sich von der aus der Pressemitteilung ersichtlichen „Altersbeschränkung“ bei den Kraftfahrzeugen (bis 3 Jahre, dann markengebundene Fachwerkstatt, älter „Freie Werkstatt“) auch nicht zu sehr verwirren lassen. Denn dies ist keine isolierte Aussage, sondern muss im Zusammenhang betrachtet werden. Die Pressemitteilung drückt es am Ende aus: Es kommt wohl nicht auf das Alter des Fahrzeuges an, sondern auf die Gleichwertigkeit der Qaulitätsstandards in einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer „Freien Werkstatt“.
Zu den „Freien Werkstätten“: Bei den durch die Versicherer angegebenen „vergleichbaren“ Werkstätten handelt es sich oft um Vertragspartner des jeweiligen Versicherungskonzern. Auch wenn diese Werkstätten sicherlich keine schlechte Arbeit abliefern, sind sie doch eben nicht die herstellergebundenen Fachwerkstätten.
Da die meisten Kürzungen der Versicherer sich in Bereichen bewegen, die möglicherweise unwirtschaftlich für die meisten Anwälte zu betreiben sind, lohnt auf jeden Fall der Gang zu einem Verkehrsanwalt.