Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.6.2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge vom Falschparker zu bezahlen sind. Der Streit vor dem BGH drehte sich um das Abschleppen eines Kfz, das auf einem Grundstück unbefugt geparkt war, welches als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Der Parkplatzeigentümer hatte durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Parken nur für Kunden der Einkaufsmärkte gestattet sei und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der Falschparker wurde von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt, der aufgrund eines Vertrages mit dem Parkplatzeigentümer beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Falschparker konnte sein Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie der sog. Inkassokosten (15 EUR) auslösen und wollte nun vom Parkplatzinhaber das Geld zurück haben. Die Klage auf Zahlung der Abschleppkosten wies der BGH zurück, weil das Abschleppen rechtmäßig gewesen sei. Der BGH hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) eingestuft. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Parkplatzeigentümer sein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben. Dieses gelte selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Auch der Einsatz eines Abschleppunternehmens sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klage auf Rückzahlung der Inkassokosten allerdings hat der BGH dem Falschparker Recht gegeben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer sich effektiv gegen Falschparker wehren können und es auch zulässig ist, wenn ein Unternehmen den Parkplatz überwacht und Falschparker abschleppt. Zur Regelung des Vorgehens und bei Klagen von Falschparkern sollte ein verkehrsrechtlich versierter Anwalt eingeschaltet werden.
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