Das Landgericht Berlin (LG) hat mit Beschluss vom 23.4.2008 (Az.: 528 Qs 42/08) entschieden, dass die Anordnung der Blutentnahme durch Ermittlungsbeamte wegen Gefahr im Verzug ohne die Einholung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig sein kann.
Nachdem die Polizei den Angeklagten nachts mit Alkohol am Steuer ertappt hatte, wurde diesem wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dagegen hat sich der Angeklagte beim LG mit der Begründung gewehrt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration unverwertbar sei, weil die Blutprobe nicht durch einen Richter angeordnet worden sei. Das LG hat mit Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Polizei sich grundsätzlich immer um die Einholung einer richterlichen Entscheidung vor einer Blutentnahme zu bemühen habe. „Gefahr im Verzug“ könne nur noch in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. Allein, dass wegen des raschen Abbaus von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges bestehe, rechtfertige noch lange nicht, in Alltagsfällen pauschal „Gefahr im Verzug“ anzunehmen. Mit diesen Argumenten hat das LG das Alkoholgutachten zwar als unverwertbar angesehen, der Angeklagte hatte aber dennoch keinen Erfolg, weil nach Ansicht des LG sich der Nachweis der Fahruntüchtigkeit auch aufgrund der richterlichen Überzeugung von einer Trunkenheit auf Basis anderer Beweismittel ergeben könnte. In diesem Fall zeigte der Angeklagte bei der Kontrolle so erhebliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit ausreichten. Die Entscheidung zeigt, dass Blutproben ohne richterliche Anordnungen wohl nur noch in Ausnahmefällen entnommen werden können und dass in allen Fällen, bei denen der Vorwurf des „Alkohols im Straßenverkehrs“ erhoben wird, sofort ein anwaltlicher Verkehrsrechtler eingeschaltet werden sollte.
Ein aktueller Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier: Präsident des AG: bei Blutprobe stehts Gefahr im Verzug von Rechtsanwalt Achim Flauaus
von Loren Grunert
e.Consult AG