Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 09.10.2009 – Az.: 21 S 27/09 – den als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste geschätzt. Dies ist nach Ansicht der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Die ausführliche Begründung hierfür können Sie dem Urteil entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte im LG-Bezirk Bielefeld dieser Meinung anschließen werden.
Das LG Bielefeld hat dem Geschädigten auch die Kosten der Zustellung und Abholung zugesprochen.
Die Kosten für die Winterbereifung wurden dem Geschädigten nicht zugebilligt, da diese nach Ansicht des LG Bielefeld mit dem Grundmietpreis abgegolten sind.
Die ersparten Eigenaufwendungen wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm auf 10 % geschätzt.
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