Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.02.2009 (Az.: IV ZR 156/08) entschieden, dass Diebstahl und Brand unterschiedliche Versicherungsfälle in der Kfz-Versicherung sind. Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem der Kläger behauptete, sein Kfz sei in einer Nacht im April 2005 entwendet worden. Danach ist das Kfz unstreitig Ende Juni 2005 in Brand gesetzt worden, wobei die Täter nicht ermittelt werden konnten. Der Kläger verlangte dann von der beklagten Versicherung eine Entschädigung aus der Kfz-Kaskoversicherung. Problematisch war der Fall, weil es um die Frage ging, welche Partei welche Umstände beweisen muss. Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Beweiserleichterungen für den Fall des Diebstahls auf den Brandfall nicht übertragbar ist. Für den Brandfall trägt der Versicherer die volle Beweislast für die Voraussetzungen des § 61 VVG a.F. Um leistungsfrei zu werden, muss der Versicherer im Brandfall beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beim Diebstahl reicht schon der Nachweis von Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, dann muss wiederum der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringen. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Beweiserleichterung auf den spezifischen Verhältnissen beim Diebstahl beruhe und nicht für den Brand des Fahrzeugs gelte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass in Fällen von Kfz-Diebstahl oder Kfz-Brand sofort ein Verkehrsrechtsanwalt konsultiert werden sollte, wenn zu befürchten ist, dass die Versicherung nicht leisten will.