Das OLG Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (Az.: 83 Ss-OWi 11/09) entschieden, dass ein verbotswidriges Benutzens eines Mobiltelefons mit einer Geldbuße von EUR 40 und einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann, wenn ein Kfz-Lenker sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug klingelt, aufnimmt, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hat. Gegen den im Fall Betroffenen war durch ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17.11.2008 wegen unerlaubtem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von EUR 40 verhängt worden. Dagegen hatte dieser Rechtmittel beim OLG eingelegt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, aber nochmals die herrschende Rechtsprechung bestätigt, nach der wegen des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 a) StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur verbotswidrigen Nutzung gehört auch das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau. Das OLG sieht die Gefahr „mentaler Ablenkung“, wenn der Fahrzeugführer das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet.
Da es immer auf den Einzelfall und die Beweislage ankommt, sollte man in Fällen, in denen man wegen des Vorwurfs der verbotswidrigen Nutzung des Handys belangt wird, immer einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einschalten.
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