Das Landgericht Mainz (LG) hat mit Beschluss vom 06.04.2009 (Az.: 1 Qs 49/09) in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug entschieden, dem Betroffenen gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zu befürchtenden Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung in diesem konkreten Fall, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, so gravierend seien, dass die Verteidigung notwendig sei. Der Betroffene hat vorgetragen, dass für ihn im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen seien und im Fall einer Verurteilung drei weitere Punkte hinzukämen, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Er trug weiter vor, dass ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt werde und er bei einem Alter von 61 Jahren keine Neuanstellung mehr erlangen werde. Das LG folgte dieser Argumentation. Der Bestellung eines Verteidigers bedürfe es unter anderem dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das LG die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde und die Folgen für den 61-jährigen Berufskraftfahrer in die Beurteilung einbezogen. Aus diesen Gründen hat das LG „ausnahmsweise“ in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen den gewünschten Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser Fall zeigt, dass es sich für Beschuldigte in Verkehrsstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren immer lohnt, einen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren und mit ihm die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigung zu besprechen.