Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: 21 U 95/08) zur Frage Stellung genommen, ob einem Besitzer eines Wohnmobils, Fabrikat Fiat Concorde, Erstzulassung 1997, abgesehen von Schadensersatz wegen Beschädigung des Wohnmobils auch Nutzungsausfall zusteht. Der Fahrzeugschaden einschließlich der angefallenen Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale wurden ausgeglichen. Der Kläger begehrte noch EUR 840.- Nutzungsausfall für sieben Tage a EUR 120.-, weil er vom 3.-5.8.2007 (Freitag bis Sonntag) und vom 9.-12.8.2008 (Donnerstag bis Sonntag) unfallbedingt sein Wohnmobil an verlängerten Wochenenden zu Urlaubszwecken nicht habe nutzen können. Das OLG hat diesen Anspruch verneint. Das Gericht hat entschieden, dass es für einen Unfallgeschädigten, der auf Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abrechnen möchte, erforderlich sei, dass er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und dazu verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines nur Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils führe nicht zu einem Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. Dies entspreche der Wertung des § 253 BGB, wonach ein immaterieller Schaden nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ersatzfähig ist. Der zeitweilige Nutzungsverlust eines Wohnmobils sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kein vermögensrechtlicher Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. In Zweifelsfällen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob ein zeitweiliger Nutzungsverlust eines Fahrzeugs, das überwiegend für Freizeitaktivitäten bereit gehalten wird, eine vermögensrechtlich relevante Position darstellt, die auch Nutzungsausfall begründet oder nicht.