Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 26.2.2009 (Az.: 3 C 1.08) entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist. Dabei ist nach dem BVerwG eine vorherige medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht erforderlich.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle der Polizei erklärt, seit einem halben bis dreiviertel Jahr annähernd täglich Cannabis zu konsumieren. Dem Kläger wurde danach die Fahrerlaubnis entzogen. Im Verfahren machte der Kläger geltend, dass erst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, soweit sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßigem Cannabiskonsum. Da im vorliegenden Fall beim Kläger eine tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis festgestellt worden sei, liegt nach dem BVerwG auch unter Berücksichtigung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor.
Autofahrer können sich über Einzelheiten des Straßenverkehrsrechts immer bei einem Anwalt für Verkehrsrecht informieren. Im Zweifel sollte ein Verkehrsteilnehmer seine Aussage bei einer Verkehrskontrolle immer vorab mit einem Anwalt seines Vertrauens abstimmen.