Parkrempler und Blechschäden entstehen oft beim Ein- und Ausparken auf Hofflächen und in Tiefgaragen. Da die Schadensverursacher häufig das Weite suchen und angezeigt werden, haben Gerichte zu entscheiden, ob der Fahrer für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB zu bestrafen ist. Dies setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Hof oder die Tiefgarage als öffentlicher Verkehrsraum einzustufen sind. Dies hängt vom Einzelfall und den Umständen ab.
Das OLG Hamm hatte am 4.3.2008 (Az.: 2 Ss 33/08) über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Angeklagte auf dem Hof eines Hauses einen Unfall verursachte und sich entfernte. Der Hof war durch ein Tor von der Straße abgetrennt. Dieses Tor stand tagsüber meist offen und wurde abends abgeschlossen. Die vier Mieter des Hauses hatten einen Schlüssel zum Hoftor. Während das Amtsgericht noch keine Zweifel daran hatte, das der Hof dem „öffentlichem Straßenverkehr“ zuzurechnen ist, nahm das OLG Hamm nicht an, dass der Hof der Allgemeinheit zugänglich ist, d. h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Dagegen sprächen schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße sowie der Umstand, dass jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen können mache diesen Bereich nicht „öffentlich“. Wegen der weit reichenden Folgen im Hinblick auf Geldstrafen, Führerscheinentzug, Punkte und Versicherungsproblemen, die eine Verurteilung wegen „Unfallflucht“ haben, wird immer empfohlen, einen Verkehrsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann gerade bei Unfällen auf Parkflächen die Frage beurteilen, ob es sich überhaupt um „öffentlichen Verkehrsraum“ gehandelt hat. Von der Beurteilung dieser Frage hängt oft alles ab.