Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4.11.2008 (Az.: VI ZR 171/07) entschieden, dass Radfahrer auch bei getrennten Rad- und Fußwegen nach der Straßenverkehrsordnung auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Außerdem dürfen sie nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Im vom BGH entschiedenen Fall fuhr der Radfahrer auf einem farblich vom Fußweg getrennten Radweg auf den Fußgänger zu, der neben dem Radweg stand und sich unterhielt. Der Radfahrer klingelte in 10 Meter Entfernung, reduzierte aber seine Geschwindigkeit nicht und kollidierte mit dem Fußgänger als dieser sich plötzlich umdrehte. Der klägerische Radfahrer machte eine Vollbremsung, stürzte und verletzte sich schwer. Der BGH wies die Klage des gestürzten Radlers ab, weil es sich trotz der Trennung von Rad- und Fußweg nicht um eine sog „gefahrenneutrale“ Situation handelte. Es bestand vielmehr nach dem BGH die konkrete Gefahr, dass der Fußgänger, der auch durch das Gespräch abgelenkt war, bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. Der Kläger durfte in diesem Fall nicht mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren. Er hätte vielmehr seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit halten müssen.
Dieser alltägliche Fall zeigt, dass es wichtig ist, wegen der Klärung der Frage der Haftungsfrage bei Unfällen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.
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