Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.10.2008 (Az.: VI ZR 210/07) entschieden, dass Unfallgeschädigte, die ein Ersatzauto mieten, sich nach möglichst günstigen Tarifen erkundigen müssen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unfallopfer für zwölf Tage einen Ersatzwagen (Mittelklasse) gemietet und dafür um die 2.200 Euro bezahlt, wovon die Versicherung nur knapp 1.500 Euro erstattete mit dem Argument, dass der Gegner keine Konkurrenzangebote eingeholt und vorschnell einen zu teuren Anbieter genommen habe.
Der BGH hat der Versicherung Recht gegeben, weil sich wegen der Höhe des konkreten Angebots der Verdacht aufdrängt habe, dass es in der näheren Region noch billigere Mietwagenanbieter geben muss. In einem solchen Fall könne es „aus dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots“ notwendig sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang könne es, so der BGH, auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötige. Allein aber das allgemeine Vertrauen darauf, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif günstig sei, rechtfertige es nach dem BGH dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Dieser Fall zeigt, dass es sogar in scheinbar klaren Fällen notwendig sein kann, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten, um nicht auf Folgekosten des Unfalls sitzen zu bleiben. Dies zumal die Anwaltskosten in der Regel vom Schädiger und damit vom Unfallverursacher zu erstatten sind.