Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein älterer Gebrauchtwagen mangelfrei im Sinne des Kaufrechts sein kann, selbst wenn er vor dem Verkauf länger stillgelegt war (Urteil v. 10.2.2009, Az.: VIII ZR 34/08). Ob ein Sachmangel vorliege, entscheide nicht die Standzeit, sondern der Umstand, ob beim dem KFZ standzeitbedingte Mängel gegeben seien.
Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 14.9.2006 einen Kaufvertrag über einen rund zehn Jahre alten Chevrolet zum Preis von 13.900 Euro. Das KFZ war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Nachdem die Zulassungsstelle aufgrund überzogener Stilllegungsfristen zunächst die erneute Zulassung verweigerte, stellte der Kläger am 27.9.2006 das KFZ nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit. Er forderte den Beklagten zur Bezahlung und Abholung auf. Dem kam der Beklagte nicht nach, weil er sich unter anderem auf ein Fixgeschäft berief und den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Er machte Schadenersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Klage wurde vom Amtsgericht stattgegeben, vom Landgericht wurde sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich.
Der BGH hat ausgeführt, dass bei dem KFZ kein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB vorlag. Eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten sei bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Beschaffenheit, die unüblich sei. Daher habe der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten können. Entscheidend sei, ob standzeitbedingte Schäden zu verzeichnen seien, was von vielen Faktoren abhängen könne. So könnten Korrosions- und andere Schäden auftreten, wenn ein stillgelegtes KFZ ohne jede Vorsorgemaßnahmen abgestellt werde. Selbst bei fachmännischem Abstellen des KFZ könne der Zustand eines auch länger stillgelegten Fahrzeugs vorteilhafter sein als der eines gleichaltrigen KFZ ohne Standzeit. Nur bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung sei dies anders.
Im vorliegenden Fall verwies der BGH die Sache an das Landgericht zurück, weil noch zu prüfen sei, ob ein Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlag.
Der Fall zeigt, dass die Geltendmachung von Rechten aus einem Fahrzeugkaufvertrag stets mit einem Anwalt für Vertrags- und Verkehrsrecht abgestimmt werden sollte.