Grobe Fahrlässigkeit bei einem Autodiebstahl

Das OLG Rostock (OLG) hat mit Urteil vom 7.11.2008 (Az.: 5 U 153/08) entschieden, dass ein Kfz-Lenker, dem in Danzig (Polen) der Pkw gestohlen wird, grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei die Autoschlüssel stecken lässt, um den Pkw herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält.

Der Kläger macht im dem vom OLG entschiedenen Fall Ansprüche von über 40.000 Euro aus seiner Kaskoversicherung gegen die beklagte Versicherung wegen des Fahrzeugdiebstahls geltend. Das OLG wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig und wies die Klage ab, so dass der Autolenker auf seinem Schaden sitzen blieb. Das OLG hat das Steckenlassen eines Autoschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit als grob fahrlässig beurteilt. Unerheblich sei, dass das versicherte Fahrzeug nur für kurze Zeit verlassen wurde und der Kläger sich auch nur wenige Schritte von ihm entfernte, um sich bei einem Passanten nach dem Weg zu erkundigen. Im Hinblick auf den Diebstahlort führt das OLG wörtlich aus: „Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind“.

Zu beachten ist, dass das OLG Rostock die ständige Rechtsprechung vieler Gerichte bestätigt, dass das Steckenlassen eines Kfz-Schlüssels in der Regel grob fahrlässig ist. Zwar ist der vorliegende Fall in Polen sicherlich besonders krass verlaufen, doch sollte man bei Fahrzeugdiebstählen immer damit rechnen, dass dem Kfz-Lenker grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Daher wird empfohlen, bei Diebstählen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG