Viele Autofahrer lassen den Fahrzeugschein im Handschuhfach liegen, um bei Polizeikontrollen nicht in Schwierigkeiten zu kommen, weil Polizisten Kopien des Kfz-Scheins oft nicht anerkennen. Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung (Urteil v. 9.8.2007, Az.: 8 U 62/07) mit den versicherungsrechtlichen Konsequenzen hieraus befasst und entschieden, dass eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Gefahrerhöhung in Betracht kommt. Im entschiedenen Fall beantragte die Versicherungsnehmerin bei ihrem Kaskoversicherer eine Entschädigungsleistung für einen gestohlenen Audi. Es war unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin den Kfz-Schein von Anfang an dauerhaft in der Servicemappe im Pkw verwahrte. Damit sei eine Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsrechts zu bejahen, weil wegen des längerfristigen Deponierens eines Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs bestehe. Nach Ansicht des Gerichts würden Diebe erfahrungsgemäß gerade im Handschuhfach nach dem Schein suchen, weil sie damit rechneten, dass im Handschuhfach unter anderem Kraftfahrzeugpapiere aufbewahrt werden. Außerdem wäre es für Diebe leichter die Landesgrenzen zu überschreiten, wenn sie im Besitz des Kfz-Scheins seien. Ferner brauche der Dieb bei einer Veräußerung nur den Kfz-Brief zu fälschen, bzw. könne er leichter behaupten, den Brief verloren zu haben. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins eine Gefahrerhöhung nicht gegeben sei. Insgesamt belegt die Entscheidung, dass die Frage des Orts und der Dauer der Aufbewahrung des Kfz-Scheins von großer Bedeutung sein kann. Schadensmeldungen bei Fahrzeugdiebstählen sollten daher von einem versicherungsrechtlich versierten Anwalt begleitet werden.