Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss des 1. Senats vom 26.5.2008, Az. 1 L 103/08) hat über die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstößen mit einem Geschäftswagen entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob eine ausreichende Mitwirkung der Firma als Fahrzeughalter zur Fahrerfeststellung vorgelegen hat, was das OVG verneint hat. Die Firma in der Rechtsform der GmbH wandte sich als Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen die behördliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Die GmbH hatte einen Anhörungsbogen erhalten, auf diesen jedoch nicht reagiert. Knapp einen Monat später erhielt die GmbH einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Auch darauf reagierte die Firma nicht. Auch weitere Ermittlungsmaßnahmen beim Geschäftsführer der Firma blieben erfolglos, so dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Das OVG erließ daraufhin eine Fahrtenbuchauflage gegen die GmbH mit der Begründung, dass die GmbH als Kaufmann in besonderem Umfang Dokumentationspflichten unterworfen sei. Nach Ansicht des Gerichts sind an die Rekonstruierbarkeit der Einzelheiten über Geschäftsfahrten aufgrund vorhandener Belege, wie etwa Einsatzplänen bei einer GmbH höhere Anforderungen zu stellen. Es ist daher in solchen Fällen ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob man sich als buchführungspflichtiger Kaufmann darauf zurückziehen kann, dass man den Fahrzeugführer nicht benennen kann ohne damit eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.