Immer neue Fälle beschäftigen die Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3.6.2008 (Az.: 2 Ss -Owi- 84, 39/08) entschieden, dass das Telefonieren mit einem Handy gegen § 23 Ia StVO verstößt, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn steht. Der Fahrzeugführer hatte auf dem Seitenstreifen einer Autobahn angehalten, um dort zu telefonieren. Dabei ließ er den Motor laufen. Das OLG entschied, dass § 23 Ia StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Da der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug auch auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße gestanden habe, sei er als Teilnehmer des fließenden Verkehrs einzustufen. Die Entscheidung des OLG bestätigt wieder, wie schnell in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine verbotene Benutzung eines Handys angenommen wird. Nicht nur das eigentliche Gespräch ist verboten, sondern jede Bedienung des Handys, wie das Wählen, das Abhören der Mailbox, Verschicken von SMS und sogar die Benutzung als Organizer oder als Internetzugang. Wird allerdings nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird, droht nach Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 5.11.2007, Az.: 3 Ss OWi 744/07) keine Bestrafung. Dabei sei es unerheblich, dass damit letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert wird.
Insgesamt zeigen die vielfältigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, dass man Bußgeldbescheide, die aufgrund von Handy-Telefonieren ergangen sind, in jedem Fall von einem versierten Verkehrsanwalt überprüfen lassen sollte.