Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14.10.08 (Az.: 1 U 74/08) entschieden, dass der Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie umfasse. Das OLG führte aus, dass für die Bejahung von Rost bestimmte Faktoren feststellbar seien müssen. So müsse die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.6.2008 zurückgewiesen. Schon das Landgericht hatte entschieden, dass ein verständiger Kunde im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum nicht ernsthaft annehmen könne, dass ein PKW-Hersteller die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen. Das OLG bekräftigte, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben waren und ebenso wenig eine „Durchrostung von innen nach außen“. So stehe der Begriff der „Durchrostung“ für eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs. Wenn keine vollständige Durchrostung gegeben sei, müsse die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Bei festgestellten Mängeln einem PKW kann ein Anwalt für Verkehrs- und Vertragsrecht prüfen, ob im Einzelfall ein außergerichtlicher Vergleich oder ein Gerichtsverfahren gesucht werden soll. Denn auch rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen können das äußere Erscheinungsbild des PKW stören, was nicht ohne weiteres hingenommen werden muss.