Das immer häufiger zu beobachtende Ausbremsen des Hintermanns „zur Disziplinierung“ führt dazu, dass der Vordermann im Straßenverkehr voll haftet.
Im vom Oberlandesgericht (OLG) München am 22.2.2008 (Az.: 10 U 4455/07) entschiedenen Fall standen beide PKW-Fahrer mit ihren Autos nebeneinander an einer Kreuzung, die nach einer Verengung nur mit einer Fahrspur auf der rechten Seite weiterführte. Bei dem anschließenden Gerangel beim Einfädeln in die rechte Fahrspur bremste der Kläger scharf ab und der Beklagte fuhr auf. Der Kläger berief sich vor Gericht darauf, dass er verkehrsbedingt gebremst habe. Das OLG war anderer Ansicht. Es stellt fest, dass der Kläger mit dem plötzlichen Bremsen den Beklagten „disziplinieren“ wollte und verurteilte ihn zu Schadensersatz.
Bei Auffahrunfällen gilt in aller Regel vor Gericht gegen den Auffahrenden der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ mit der Folge, dass der Hintermann den Schaden allein zu tragen hat. In Ausnahmefällen allerdings kann wegen des verkehrswidrigen starken Bremsens zur „Verkehrserziehung“ eine Haftung entfallen. Daher sollte man als Geschädigter bei Unfällen dieser Art immer prüfen, ob Zeugen am Unfallort vorhanden sind und sofort einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt zu Rate ziehen, um die Haftungssituation prüfen zu lassen.