Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 2 BvR 525/08) ist geklärt, dass das in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung geregelt „Handyverbot“ verfassungsgemäß ist.
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, weil Autofahrer in Deutschland von der Polizei immer häufiger mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass sie dabei beobachtet worden seien, ihr Handy verbotenerweise benutzt zu haben. Dann drohen ein Bußgeldbescheid und ein Punkt in Flensburg. Häufig ist den betroffenen Kfz-Lenkern aber gar nicht klar, was unter dem Begriff „Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons“ zu verstehen ist. Das bloße sichere Verstauen des Handys beispielsweise wird häufig von Gerichten nicht als verboten eingestuft. Jeder andere „Kontakt“ zum Handy allerdings wird oft als verbotene Benutzung gewertet, was angesichts der Tatsache verwundert, dass beispielsweise das Ablesen einer Taschenuhr nicht verboten ist. Diese scheinbare Ungleichbehandlung legt den Schluss nahe, das Handyverbot als verfassungswidrig anzusehen. Mit dieser Ansicht wird man nach der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung allerdings nicht mehr durchkommen. Trotzdem ist es häufig lohnenswert, mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Immer gilt aber der Rat: Bei der Verkehrskontrolle sollte man keine Angaben zur Sache zu machen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
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