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Wunschkennzeichen am Auto
Wer bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben möchte, zum Beispiel mit den Initialen oder seinem Geburtsdatum, muss bei der Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr bezahlen. Diese Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte.
Natürlich, wir haben es gewusst: Wo Vater Staat die Hand aufhalten kann, da hält er sie auch auf. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein: Und bei diesem „erhöhten Verwaltungsaufwand“ wiehert der Amtsschimmel gar gewaltig: Also in dem Fall war es so, dass der Fahrzeughalter bereits ein Wunschkennzeichen an seinem alten Wagen hatte und dieses gern wieder für seinen neuen Wagen verwenden wollte. Da gibt es die Möglichkeit, sich dieses Wunschkennzeichen reservieren zu lassen, d.h. es geht nicht in den allgemeinen Pool zurück, sondern man reserviert es sich, wenn man das alte Auto abmeldet.
Einerseits Reservierung, andererseits erneute Zuteilung des Wunschkennzeichens. So sieht es jedenfalls der Beamte. Nicht so unser Autofahrer, der einfach sein Nummernschild vom alten zum neuen Wagen mitnehmen wollte – ohne dafür nochmals 10,20 Euro Verwaltungsgebühr zu löhnen.
Und da hat der Mann gesagt: Nein, warum soll ich da zweimal bezahlen, ich habe doch schon die Reservierungsgebühr bezahlt. Aber das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis anders gesehen. Denn nach der Verwaltung: Zweimal Aufwand = und da musste der Mann die zwei Gebühren, die angefallen waren, auch entrichten. Wann es sich lohnt, vor Gericht zu gehen, erfährt man von einem fachkundigen Verkehrsrechtsanwalt. Den und die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter www.schadenfix.de.