Berlin (DAV). Wenn der Fahrer nach links zur Fahrbahn aussteigt, trifft ihn eine besondere Gefahrenminderungspflicht. Dazu gehört auch, dass er die Tür nicht länger als für das Aussteigen unbedingt nötig offen lässt, entschied das Kammergericht Berlin am 3. November 2008 (AZ: 12 U 185/08). Ein Seitenabstand von 50 cm eines vorbeifahrenden zum parkenden Auto reicht aus, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.