Bielefeld/Berlin (DAV). Wenn ein Autofahrer zwar Amphetamine konsumiert hat, aber unklar ist, ob die Drogen zur Fahruntüchtigkeit geführt haben, dann darf ihm die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen werden. Über diesen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2008 (AZ: 9 Gs-23 Js 721/08 – 1849/08) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer die Einnahme von Amphetaminen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Bielefeld zurückgewiesen. Zwar gaben die Polizeibeamten an, der Beschuldigte sei ungewöhnlich gefahren, das heißt, er sei langsam gefahren und habe auf offener Straße gewendet. Nach Ansicht des Amtsgerichts lasse sich damit jedoch nicht nachweisen, dass die Fahrweise unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie etwa Schlangenlinien fahren oder Missachten von Verkehrsregeln, begleitet war. Die Fahrweise möge ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft oder verkehrswidrig gewesen sein. Auch die Feststellung von geröteten Bindehäuten, einem insgesamt müden Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn reiche nicht aus, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Zeichen der Müdigkeit könne man schließlich unter Berücksichtigung der Uhrzeit der Kontrolle, fünf Uhr morgens, auch auf andere Ursachen zurückführen, und Schweißperlen seien in Anbetracht der für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehmen Situation der Kontrolle auch nicht unnatürlich. Dem Amtsgericht zufolge konnte demnach nicht festgestellt werden, dass die Einnahme von Amphetaminen im vorliegenden Fall zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe nicht vorgelegen, somit sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.
Hinweis: Einem Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis in einer künftigen Hauptverhandlung vor Gericht vollends entzogen wird.