Im Totalschadensfall teilen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer den Geschädigten gerne und mit einer gewissen Regelmäßigkeit mit, dass eine Nutzungsentschädigung zumindest "derzeit leider nicht" bezahlt werden kann. Man würde dies aber "sehr gerne" machen, wenn die Ersatzbeschaffung z.B. durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nachgewiesen wird. Es wird auch nicht die Behauptung gescheut, dass ansonsten eine derartige Entschädigung [...]weiterlesen
Zur Erstattung der Umsatzsteuer bei Reparaturschaden trotz Ersatzbeschaffung
In einer Entscheidung vom 05.02.2013 (Az: VI ZR 363/11) hat der für das Verkehrsrecht zuständige 6. Zivilsenat des BGH einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer bejaht, wenn ein Unfallgeschädigter die Ersatzbeschaffung statt Reparatur wählt. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer ist aber auf den Betrag begrenzt, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der [...]weiterlesen
Trotz wirtschaftlichen Totalschadens volle Erstattung der Reparaturkosten
Liegen die Raparturkosten nach einem Unfall über 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, so kommt eigentlich nur eine Abrechung auf Totalschadenbasis in Betracht ( Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Auszahlungsbetrag). Gelingt es jedoch dem Gschädigten/Werkstatt die Reparatur sach- und fachgerecht und vollständig aber mit gebrauchten Ersatzteilen durchzuführen und wird so der Wiederbeschaffungswert nicht überschritten, können die vollen, [...]weiterlesen