Der VGH Baden-Württemberg kam in seinem Beschluss vom 21.06.2010 (Az.: 10 S 4/10) zum Ergebnis, dass ein strafprozessuales Verwertungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren begründet. Zudem dürfe die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a II StPO entnommen wurde. Quelle: LawBike.de