Das Landgericht Suttgart hat in einer Entscheidung vom 17.02.2012 die in A.2.3.2 AKB 2008 enthaltene Klausel eines "Schadens aufgrund eines Betriebsvorgangs" als unwirksam angesehen. Aus den Gründen: Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen "Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs" handelt. Da sich letztlich jeder Unfall als Folge eines "Betriebsvorgangs" bezeichnen lasse und sich aufgrund [...]weiterlesen