Unaufklärbarkeit

Hälftige Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfall im Kreisverkehr

Verfasser: am 26. November 2010

Rechtsanwalt Martin EllingerIst nicht feststellbar, welches von zwei Fahrzeugen an hintereinander gelegenenen Einmündungen zuerst in einen Kreisverkehr eingefahren ist, haften beide Fahrzeuge für den entstandenen Schaden im Rahmen ihrer Betriebsgefahr zu je 50 %. Die Höhe der Betriebsgefahr eines Kraftrades und eines LKW ist dabei gleich hoch zu bewerten. Landgericht Stuttgart vom 28.09.2010 -16 O 228/10-, nicht rechtskräftig [...]weiterlesen