Toleranzrechtsprechung

Fortführung der Rechtsprechung zur Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen

Verfasser: am 18. August 2012

Rechtsanwalt Ulrich SefrinIn seinem Urteil vom 13.01.2011 (BeckRS 2011, 03189) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der in der Anmerkung zu Nr. 2300 VV geregelten Kappungsgrenze beschäftigt und unter anderem ausgeführt: "… Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Über-prüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der [...]weiterlesen