§ 1 II BKatV geht von gewöhnlichen Umständen aus, so dass bei Vorliegen von Milderungsgründen eine Reduzierung in Betracht kommen kann. In einem von uns bearbeiteten Fall wurde per Bußgeldbescheid einem Studenten – der lediglich über geringes Einkommen verfügte – eine Regelgeldbuße von 500,00 € auferlegt. Der dagegen erfolgte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das [...]weiterlesen