Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass für ein tatbestandsmäßiges Entfernen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung in der Weise genügt, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 m nach der [...]weiterlesen