Parkplätze

In der Regel kein rechts vor links auf Parkplätzen – und damit oftmals eine Haftungsteilung – , aber dennoch im Einzelfall eine Haftungsverteilung von 70:30 möglich (BGH Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21)

Verfasser: am 21. November 2024

Rechtsanwalt Klaus SpiegelhalterDer BGH hat in dem genannten Urteil ausdrücklich bestätigt, dass die Vorfahrtsregelung rechts vor links auf Parkplätzen grundsätzlich keine Geltung hat. Dennoch hat es die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt, wonach hier eine Haftungverteilung in Höhe von 70 zu 30 zu Gunsten eines Unfallbeteiligten zugebilligt wurde. Im Einzelnen begründet der BGH seine Entscheidung unter anderem wie [...]weiterlesen