Der BGH hat in dem genannten Urteil ausdrücklich bestätigt, dass die Vorfahrtsregelung rechts vor links auf Parkplätzen grundsätzlich keine Geltung hat. Dennoch hat es die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt, wonach hier eine Haftungverteilung in Höhe von 70 zu 30 zu Gunsten eines Unfallbeteiligten zugebilligt wurde. Im Einzelnen begründet der BGH seine Entscheidung unter anderem wie [...]weiterlesen